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Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen die Mitgliedstaaten alle Kontrollberichte über einen Zwölfmonatszeitraum innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fertig gestellt haben. Wenn Mitgliedstaaten von der nun bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, unter bestimmten Umständen eine geringe Kontrollintensität anzuwenden, empfiehlt es sich, die Frist für die Fertigstellung aller Berichte zu verkürzen.
Dem Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Mitgliedstaaten, in denen Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben aa und ba gelten, müssen…
Damit die Mitgliedstaaten in den Genuss der weniger belastenden Situation infolge der angepassten Kontrollintensität kommen können und unter Berücksichtigung…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens…
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die…
Damit die Mitgliedstaaten aufgrund der angepassten Kontrollintensität weniger belastet werden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß…
Um die in Absatz 1 genannte Aufgabe wahrzunehmen, kontrolliert jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre jede anerkannte Organisation, die für ihn tätig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.