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Damit die Mitgliedstaaten aufgrund der angepassten Kontrollintensität weniger belastet werden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums vorgenommen werden, empfiehlt es sich, die angepasste Kontrollintensität ab dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09 anzuwenden, d. h. dem Zeitraum, der am 1. April 2008 begann und am 31. März 2009 endet.
Damit die Mitgliedstaaten in den Genuss der weniger belastenden Situation infolge der angepassten Kontrollintensität kommen können und unter Berücksichtigung…
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen die Mitgliedstaaten alle Kontrollberichte über einen Zwölfmonatszeitraum…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung Die Kommission überprüft spätestens am 20. Dezember 2012 die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem…
Die Artikel 9 bis 12 erhalten folgende Fassung: Durchführung Überprüfung Die Kommission überprüft spätestens am 20. Dezember 2012 die Durchführung dieser…
Da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, um den Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verordnung vorzugeben, sollten die Mitgliedstaaten ab…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.