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Damit die Mitgliedstaaten in den Genuss der weniger belastenden Situation infolge der angepassten Kontrollintensität kommen können und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums vorgenommen werden, empfiehlt es sich, die angepasste Kontrollintensität auf den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 anzuwenden, d. h. den Zeitraum, der am 1. April 2007 begann und am 30. März 2008 endet.
Damit die Mitgliedstaaten aufgrund der angepassten Kontrollintensität weniger belastet werden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß…
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen die Mitgliedstaaten alle Kontrollberichte über einen Zwölfmonatszeitraum…
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Programme und die Auswirkungen ihrer Ausgaben auf Kontrolle, Inspektion und Überwachung während des gesamten Zeitraums…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung Die Kommission überprüft spätestens am 20. Dezember 2012 die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem…
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte eine Laufzeit von drei Jahren haben. Die bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.