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Bei der Einreihung so genannter „blattförmiger Backwaren“ sind Probleme aufgetreten, da keine eindeutigen Kriterien festgelegt wurden, um zwischen Erzeugnissen der Unterpositionen 1905 90 20 und 1905 90 90 zu unterscheiden.
Gemäß diesem Kapitel zugelassene Alternativen stehen nicht zur Verfügung;
Für die Einreihung einiger Erzeugnisse der Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 muss unterschieden werden…
Für „ähnliche Erzeugnisse“ der Unterposition 1905 90 20 gibt es keine Definition.
Daher empfiehlt es sich, eine zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 19 hinzuzufügen, aus der hervorgeht, dass nur trockene und spröde Erzeugnisse unter Unterposition…
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 1905 Buchstabe B gehört zu dieser Position eine Anzahl meist gebackener, im Allgemeinen scheiben-…
In Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende zusätzliche Anmerkung angefügt: „3. Unter die Unterposition…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.