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Im Rahmen dieser Einigung bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben unverändert. Die Bezeichnung „Lapin Poron liha“ ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen —
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Finnlands auf Eintragung der Bezeichnung…
Der Antrag Finnlands auf Eintragung der Bezeichnung „Lapin Poron kuivaliha“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und unter Anwendung von Artikel 17…
Die zwischen den betroffenen Parteien erzielte Einigung erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten…
Die zwischen den betroffenen Parteien erzielte Einigung erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten…
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind diese Bezeichnungen somit einzutragen —
Da bei der Kommission kein Einspruch nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind diese Bezeichnungen einzutragen —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.