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Zwischen Finnland und Schweden kam eine Einigung innerhalb von sechs Monaten zustande, die der Kommission am 27. Februar 2009 mitgeteilt wurde. Gemäß dieser Einigung erhebt Schweden keinen Einspruch gegen die Eintragung der Bezeichnung „Lapin Poron liha“. Es wurde vereinbart, dass bei der Etikettierung von Rentierfleisch oder von Erzeugnissen aus Rentierfleisch mit Ursprung im schwedischen Teil Lapplands die Vorgaben von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingehalten werden müssen.
Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über…
Finnland und Schweden erhielten bei ihrem Beitritt zusätzliche Garantien hinsichtlich Salmonellen beim Handel mit frischem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch…
Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird für hochwertige Rindfleischteilstücke in Einzelpackungen, die in einem Mitgliedstaat nach…
Unbeschadet der Sanktionen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung —…
Daher müssen die Durchführungsbestimmungen der Entscheidung 95/168/EG der Kommission vom 8. Mai 1995 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellen bei…
Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.