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Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) können Europol-Bedienstete in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, die auf Initiative von zwei oder mehr Mitgliedstaaten von diesen geschaffen wurden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten führen, für die Europol zuständig ist. Diesen gemeinsamen Ermittlungsgruppen steht ein Gruppenleiter vor, der die an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligte zuständige Behörde des Mitgliedstaats vertritt, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt. Bei einem Einsatz einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe unterliegen Europol-Bedienstete in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem innerstaatlichen Recht des Einsatzmitgliedstaats, das auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung findet.
Der Einführung der Möglichkeit einer Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch das Protokoll zur Änderung des…
In die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 wird folgender Artikel eingefügt: Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der…
Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt nicht für Europol-Bedienstete, die einer gemeinsamen…
Europol stellt sicher, dass seine in Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten ihm Informationen über erhebliche…
Außerdem hat der Europäische Rat festgestellt, dass Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit zur…
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die von der zuständigen Behörde erfassten Informationen nach Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.