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Die Vorrechte und Befreiungen, die den betreffenden Beamten und Bediensteten durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften — ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften — gewährt werden, haben rein funktionalen Charakter, da sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindern sollen. Da die besonderen Gegebenheiten der Beteiligung von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch den Beschluss 2009/371/JI nicht geändert werden, sollte die Befreiung von der Gerichtsbarkeit durch den Erlass dieses Beschlusses nicht auf Europol-Bedienstete, die an solchen Gruppen teilnehmen, ausgeweitet werden. Die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 sollte daher geändert werden, um im Rahmen jenes Beschlusses und ausschließlich zum Zwecke seiner Anwendung den Umfang der Befreiung klarzustellen, den Europol-Bedienstete genießen, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt wurden —
Das Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde Anwendung.
Der Einführung der Möglichkeit einer Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch das Protokoll zur Änderung des…
In die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 wird folgender Artikel eingefügt: Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der…
Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt nicht für Europol-Bedienstete, die einer gemeinsamen…
Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) können Europol-Bedienstete in…
Hat die Kommission aufgrund der ihr durch eine Verordnung des Rates wie z. B. den Verordnungen Nr. 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71, (EWG) Nr. 3976/87, (EWG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.