Erwägungsgrund 63 32016R0794
Da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über spezifische gesetzliche und verwaltungsrechtliche Befugnisse und technische Kompetenzen verfügen, um einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie grenzüberschreitende Einsätze und Ermittlungen, auch im Rahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, durchzuführen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, sollten diese Behörden gemäß Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission Finanzhilfen von Europol erhalten können, ohne dass es einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bedarf.