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Die Erstattung wird gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung oder Senkung der Erstattung je Tonne des Grunderzeugnisses um den Betrag, der sich aus den in Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannten Anpassungen ergibt und der mit den in Spalte 4 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten multipliziert wird.
Für die Anwendung von Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt der Betrag Null nicht als Erstattung; daher ist die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Anpassung nicht anzuwenden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats…
Der Erstattungssatz für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden…
Bei der Festsetzung der Erstattungssätze werden gegebenenfalls die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in Bezug auf die…
Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes für Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse sollten die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen…
Die Artikel 1, 2, 3, 11, 14, 15 und 17 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten für die bis…
Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kommt nicht zur Anwendung, wenn die beantragte Erstattung die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.