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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich bis 15.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) mit, für welche Mengen Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.
Hinsichtlich der in Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche für die Vorwoche für jeden Produktcode, gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission , getrennt nach Ausfuhrerzeugnissen mit bzw. ohne Erstattung mit, für welche Mengen Lizenzen erteilt wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit: a) die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der…
Hinsichtlich des Titels II Abschnitt A a) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem fünften Arbeitstag jedes Monats fernschriftlich oder mit…
Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten…
Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die eine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung…
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die in Anhang II Teil I Abschnitt J der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.