Erwägungsgrund 14 32010R0578
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt würden. Dies sollte bei der Festlegung der Erstattungssätze und der Aufstellung der Gleichstellungsregeln berücksichtigt werden.