Erwägungsgrund 15 32010R0578
Bestimmte Waren mit ähnlichen Merkmalen können anhand von verschiedenen Verfahren aus unterschiedlichen Grundstoffen gewonnen werden. Die Ausführer sollten verpflichtet sein, die Art der Grundstoffe festzustellen und bestimmte Angaben zum Herstellungsverfahren zu machen, falls diese Informationen zur Feststellung des Erstattungsanspruchs bzw. zur Festlegung des angemessenen Erstattungssatzes erforderlich sind.