Erwägungsgrund 4 32009R0398
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Maßnahmen zur Regelung des Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu treffen, bestimmte Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzunehmen und weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Resolutionen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), der Beschlüsse oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie der Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.