Erwägungsgrund 5 32009R0398
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass von Maßnahmen zur Änderung der Anhänge zu der Verordnung (EG) Nr. 338/97 abzukürzen, damit die Frist für das Inkrafttreten der Änderungen der Anhänge des Übereinkommens eingehalten werden kann.