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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten wurden die gesamten einzelstaatlichen Quoten für alle Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. April 2008 angehoben. Die Mitgliedstaaten haben mit Ausnahme Maltas, das über keinen Teil „Direktverkäufe“ für seine einzelstaatliche Quote verfügt, der Kommission die Aufteilung ihrer zusätzlichen Quoten zwischen Lieferungen und Direktverkäufen mitgeteilt.
Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Februar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und 1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu…
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1186/2007 der Kommission vom 10. Oktober 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die…
Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 festgesetzten…
Die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten in…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 415/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2007/08…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.