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Gemäß Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 findet Tabelle 10 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist. Der Hinweis sollte sich jedoch eigentlich auf Tabelle 9 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 beziehen.
Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1 . und (EG) Nr.…
Die Verordnungen (EG) Nr. 1227/2000, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 2729/2000 und (EG) Nr. 883/2001 werden aufgehoben. Jedoch a) finden die einschlägigen…
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der…
Die Bezeichnung von Lebensmitteln, denen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 definierten Erzeugnisse oder die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3…
Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in Anhang VII Teil II Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.…
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 muss die Kommission die Maßnahmen zur Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.