Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gilt Folgendes: Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang VII derselben Verordnung mit. Daher ist Anhang VII zu ändern, um diese Angabe darin aufzunehmen.
Neben der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterliegen die Beihilfen im Rahmen dieses Beschlusses den besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 6.
Zur Vorbereitung der Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 15 Absatz 5 übermitteln die Mitgliedstaaten hinsichtlich der…
Unbeschadet der sich aus der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zur Anmeldung von Kohlebeihilfen erfolgt…
In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 37a eingefügt: Mitteilung über die staatliche Beihilfe (1) Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3…
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Transparenz bei der Gewährung von Beihilfen in der Gemeinschaft zu erhöhen, muss auch das in Artikel 4 Absatz 2 der…
Gemäß den Artikeln 103n und 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u derselben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.