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Gemäß Artikel 41 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission müssen die Erzeuger das Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderen Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören, im Analysebulletin angeben. Aus technischen Gründen sollte diese Angabe jedoch nicht obligatorisch sein und ist daher aus der genannten Bestimmung zu streichen.
wenn die Sorte, die der Verwender anbauen will, nicht in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist und der Verwender nachweisen kann, dass keine der…
Es empfiehlt sich, die Exporteure und die Behörden zu entlasten, indem auf dem Dokument V.I.1 ein Vermerk vorgesehen wird, dass der dem Likörwein und dem…
Gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss den in demselben Artikel genannten Einfuhrerzeugnissen eine Bescheinigung und ein…
Unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, dass eine Sorte, die sich nicht deutlich — von einer Sorte,…
Um den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, sind die zuständigen Behörden bei der Aufteilung einer Weinpartie zu ermächtigen, unter ihrer Kontrolle einen Auszug…
Die Isotopenanalyse von Wein oder Weinerzeugnissen ist anhand der Referenzmethoden durchzuführen, die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.