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Zusätzlich zu den Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 werden Fanggenehmigungen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana nur dann gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Verlangen der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.
Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 führen Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden Fangdaten übermittelt. KAPITEL VI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE FISCHEREI IM GFCM-GEBIET ABSCHNITT 1 Erhaltungsmassnahmen
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