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1. Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana werden nur gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Wunsch der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen. 2. Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, führen ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden Fangdaten übermittelt. KAPITEL VI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM MITTELMEER
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