Erwägungsgrund 5 32009R0479
Bei den Finanzderivaten nach der Definition des ESVG 2010 gibt es keinen Nominalwert, der mit dem der anderen Schuldtitel identisch ist. Daher ist es erforderlich, dass Finanzderivate nicht in die Verbindlichkeiten einbezogen werden, aus denen sich der öffentliche Schuldenstand im Sinne des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ergibt. Bei Verbindlichkeiten mit Vereinbarungen über den Wechselkurs sollte dieser Wechselkurs bei der Umrechnung in die Landeswährung berücksichtigt werden.