Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle größeren Korrekturen ihrer bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Schuldenstands, sobald die korrigierten Zahlen vorliegen.
Größere Korrekturen der bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands werden ordnungsgemäß belegt. Korrekturen, die dazu führen, dass die im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte überschritten werden, oder Korrekturen, die bedeuten, dass die Daten eines Mitgliedstaats die Referenzwerte nicht mehr überschreiten, müssen auf jeden Fall gemeldet und ordnungsgemäß belegt werden.
Auf Verlangen und innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist ist ein Mitgliedstaat, der Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, verpflichtet, Die…
Der betroffene Mitgliedstaat berichtet, zusammen mit den Berichten nach Artikel 10 Absatz 3, innerhalb des mit der Empfehlung der Kommission nach Absatz 2…
Die Defizit- oder Schuldenstandsdaten unterliegen häufigen und umfänglichen Korrekturen, für die keine klare und angemessene Rechtfertigung vorgebracht wird;
Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die vorhergehenden Haushaltsjahre, aus welchen Gründen sie auch…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) zweimal jährlich die Höhe ihrer geplanten und tatsächlichen öffentlichen Defizite sowie die Höhe ihres…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.