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Es sollte klargestellt werden, dass alle Elemente staatlicher Beihilfe, die in die in dieser Verordnung genannten nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden können, im Lichte der materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zu beurteilen sind. Da die Kommission durch das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren für die Genehmigung dieser Stützungsprogramme in der Lage ist, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft und insbesondere diejenigen der „Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013“ eingehalten werden, dürfte keine weitere Unterrichtung nach Artikel 88 des Vertrags oder nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags erforderlich sein.
Gemäß den Artikeln 103n und 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u derselben…
Damit die Kommission ihre Pflichten zur Überwachung der Beihilfen erfüllen kann, benötigt sie genaue Angaben der Mitgliedstaaten über Art und Höhe der von ihnen…
In der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften…
Es sind Vorschriften festzulegen, um sicherzustellen, dass die Anträge auf Ausgabenerstattung mit der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der jährlichen…
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der im Vertrag festgelegten Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit. Soweit Mechanismen…
Die Gemeinschaftsfinanzierung sollte weder den Wettbewerb noch das Funktionieren des Binnenmarkts in ungebührlicher Weise verzerren, insbesondere in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.