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Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Fortführung der Maßnahme nach etwa erforderlichen Anpassungen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.“
Artikel 19 erhält folgende Fassung: Finanzielle Abwicklung
In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 37a eingefügt: Mitteilung über die staatliche Beihilfe (1) Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates gewähren, der Kommission Folgendes mitteilen: (2) Findet Absatz 1 Buchstabe a Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten Tabelle 1 in Anhang VIIIc ausfüllen und (3) Findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes übermitteln: (4) Die in Form einer der Tabellen in Anhang VIIIc mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des Programms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten. (5) Ungeachtet von Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unbeschadet von Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ändern die Mitgliedstaaten, die eine einzelstaatliche Beihilfe gewähren, ihr künftiges Stützungsprogramm, indem sie die diesbezüglichen Tabellen in Anhang VIIIb bis spätestens 15. Oktober 2009 ausfüllen. Artikel 103k Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet auf diese Änderungen Anwendung.
gegebenenfalls das Verzeichnis der bereits gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag zulässigen Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden, oder den Grund, warum die betreffende einzelstaatliche Beihilfe von der Mitteilungspflicht befreit ist;
in anderen Fällen die erforderlichen Angaben zur Bewertung in Bezug auf die Wettbewerbsregeln.
angeben, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission über De-minimis-Beihilfen für die Primärerzeugung im Agrarerzeugnissektor oder der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt wird, oder
die Registriernummer angeben und auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassene Freistellungsverordnung verweisen, in deren Rahmen die Maßnahme eingereicht wurde, oder
die Nummer der Rechtssache und Referenznummer angeben, wonach die Kommission die Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansieht.
Tabelle 2 in Anhang VIIIc für jede der in den Artikeln 103p, 103t und 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Maßnahmen, für die eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt wird;
Tabelle 3 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme ‚Absatzförderung auf Drittlandsmärkten‘ gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird;
Tabelle 4 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme ‚Ernteversicherung‘ gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird;
Tabelle 5 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme ‚Investitionen‘ gemäß Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird.
Dem Artikel 70 wird folgender Absatz angefügt:
Dem Artikel 71 wird folgender Absatz angefügt:
In Anhang VI wird Zeile 1 betreffend die Betriebsprämienregelung gestrichen.
In Anhang VII wird Zeile 1 betreffend die Betriebsprämienregelung gestrichen.
Nach Anhang VIIIb wird Anhang VIIIc eingefügt, der dem Anhang der vorliegenden Verordnung entspricht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.