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Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die Gesamtbezeichnung, d. h. „Aceto Balsamico di Modena“ berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“. Die einzelnen geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“…
Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen „balsamico“…
Der von Frankreich vorgebrachte Einspruch bezieht sich insbesondere darauf, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ kein besonderes Ansehen habe, das…
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten…
Um eine klarere Unterscheidung zwischen den genannten Erzeugnissen zu treffen, wurde betont, dass das allgemeine Verbot, andere als die ausdrücklich in der…
Die Kommission hat den durch Beschluss 93/53/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.