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Außerdem ist festzulegen, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen, die Produktionsstätte während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Abbauantrags nicht zum Entkörnen von Baumwolle zu nutzen.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die schriftliche Verpflichtung, die Produktionsstätte bzw. -stätten während eines Zeitraums von…
Der vollständige und dauerhafte Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 setzt Folgendes voraus: a)…
Um die Auswirkungen der Umstrukturierungsprogramme zu verstärken, muss den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des für den Abbau zu gewährenden Beihilfebetrags…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle ist spätestens…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 871/2006 der Kommission wurden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter…
Die im Wirtschaftsjahr 2005/06 anwendbaren Beihilfen, die in den Zeiträumen zu gewähren sind, für die ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.