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Um die Auswirkungen der Umstrukturierungsprogramme zu verstärken, muss den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des für den Abbau zu gewährenden Beihilfebetrags je Tonne nicht entkörnte Baumwolle mehr Flexibilität eingeräumt werden, wobei der Uneinheitlichkeit der Entkörnungsindustrie Rechnung getragen und auf jeden Fall eine Überkompensation vermieden werden muss.
Die Mitgliedstaaten bestimmten die Höhe der für die in Artikel 21 genannte Maßnahme zu gewährenden Beihilfe. Diese Beihilfe darf die entstandenen Verluste nicht…
Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen…
Die im Wirtschaftsjahr 2005/06 anwendbaren Beihilfen, die in den Zeiträumen zu gewähren sind, für die ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt…
Die Beihilfe je Entkörnungsbetrieb ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 190 EUR je Tonne nicht entkörnter Baumwolle für die Menge der im Wirtschaftsjahr…
Was den vollständigen und dauerhaften Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so sind die…
Außerdem ist festzulegen, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen, die Produktionsstätte während…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.