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Der vollständige und dauerhafte Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 setzt Folgendes voraus: a) die endgültige und vollständige Einstellung der Baumwollentkörnung in dem Betrieb bzw. in den Betrieben; b) den Abbau der gesamten Entkörnungsanlage und die Entfernung der Entkörnungsanlage aus dem Betrieb bzw. aus den Betrieben innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat; c) den endgültigen Ausschluss der Entkörnungsanlage aus der Baumwollverarbeitung in der Gemeinschaft durch i) Verbringung der Anlage in ein Drittland, ii) garantierte Verwendung der Anlage in einem anderen Sektor oder iii) Zerstörung der Anlage; d) die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Betriebsgeländes bzw. der -gelände sowie die Durchführung von Maßnahmen, die eine Umsetzung der Arbeitskräfte erleichtern, und e) die schriftliche Verpflichtung, die Produktionsstätte bzw. -stätten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Genehmigung des Antrags gemäß Buchstabe b nicht für die Baumwollentkörnung zu benutzen. Mit Entkörnungsanlage ist die gesamte spezifische Ausrüstung gemeint, die für die Verarbeitung von nicht entkörnter Baumwolle zu entkörnter Baumwolle und ihren Nebenprodukten verwendet wird, einschließlich Zuführanlagen, Trockner, Reiniger, Rupfmaschinen, Egreniermaschinen, Kondensatoren, Linterreiniger und Ballenpressen.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen an den Abbau gemäß Absatz 1 festlegen.
Die Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn die in Absatz 1 genannte Entkörnungsanlage in gutem Betriebszustand ist.
Die Betriebsgebäude und -gelände können weiter für Tätigkeiten benutzt werden, die nicht mit der Baumwollherstellung oder -verarbeitung oder mit dem Baumwollhandel zusammenhängen.
Zur Aufstellung der Liste der Aufbereiter gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Qualifikationsanforderungen festlegen, die von den Aufbereitern zu erfuellen…
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die schriftliche Verpflichtung, die Produktionsstätte bzw. -stätten während eines Zeitraums von…
Was den vollständigen und dauerhaften Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so sind die…
Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten diejenigen Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen frei, die für die ausschließliche…
Außerdem ist festzulegen, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen, die Produktionsstätte während…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.