Erwägungsgrund 10 32009R0649
Allerdings sollte den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben werden, die noch ausstehenden Abzüge über eine Aufstockung ihrer Quoten für die betroffenen Arten für 2009 durch einen Quotentausch auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auszugleichen und somit einen Abzug dieser Mengen von ihren Quoten für 2010 und möglicherweise weitere Jahre zu vermeiden.