Erwägungsgrund 9 32009R0649
Bei einigen Mitgliedstaaten übersteigen die abzuziehenden Mengen die betreffenden Quoten für 2009. Im Sinne der Regeln von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und einer wirksamen Bestandserhaltung durch einen möglichst vollständigen Ausgleich von Überfischungen ist es angezeigt, dass auch in diesen Fällen die überfischten Mengen in vollem Umfang abgezogen werden. Dies bedeutet, dass diesen Mitgliedstaaten jede weitere Fischerei auf die betroffenen Arten in den betreffenden Gebieten 2009 untersagt und die restlichen Mengen in den Folgejahren abgezogen werden sollten. Die Kommission sollte folglich nach dem Verfahren von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Restmengen von den betreffenden Quoten für 2010 und gegebenenfalls weiteren Folgejahren abziehen.