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Nach der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden EEPR-Unterstützung fest. Die Kommission legt die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der Vorschläge fest.
Die EEPR-Unterstützung wird auf Grund von Finanzierungsvereinbarungen gewährt. KAPITEL IIa FINANZFAZILITÄT
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