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Nach der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wählt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Vorschläge aus, die eine EEPR-Unterstützung erhalten sollen, und legt die Höhe der zu gewährenden Mittel fest. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.
Die EEPR-Unterstützung wird auf der Grundlage von Finanzierungsvereinbarungen gewährt. ABSCHNITT 3 Vorhaben zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung
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