Erwägungsgrund 17 32009R0663
Die Gemeinschaftsfinanzierung sollte weder den Wettbewerb noch das Funktionieren des Binnenmarkts in ungebührlicher Weise verzerren, insbesondere in Bezug auf die Regeln für den Netzzugang Dritter und mögliche Ausnahmen hinsichtlich des Netzzugangs Dritter. Bei einer etwaigen weiteren, über diese Gemeinschaftsfinanzierung hinausgehenden nationalen Finanzierung sollten die Regeln für staatliche Beihilfen beachtet werden. Ungeachtet ihrer Form sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.