Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I FÖRDERFÄHIGE VORHABEN A. Gas- und Strominfrastrukturvorhaben 1. Gas-Verbindungsleitungen Vorhaben Standort der unterstützten Vorhaben Geplanter Gemeinschaftsbeitrag (Mio. EUR) Südlicher Gastransportkorridor NABUCCO Österreich, Ungarn, Bulgarien, Deutschland, Rumänien 200 ITGI — Poseidon Italien, Griechenland 100 Ostsee-Verbund Skanled/Baltic Pipe Polen, Dänemark, Schweden 150 LNG-Netz Terminal für verflüssigtes Erdgas an der polnischen Küste im Hafen von Świnoujście Polen 80 Mittel- und Südosteuropa Verbindungsleitung Slowakei—Ungarn (Veľký Krtíš—Vecsés) Slowakei, Ungarn 30 Gasfernleitungsnetz in Slowenien zwischen der österreichischen Grenze und Ljubljana (ausgenommen der Abschnitt Rogatec—Kidričevo) Slowenien 40 Verbund Bulgarien-Griechenland (Stara Zagora—Dimitrovgrad—Komotini) Bulgarien, Griechenland 45 Gas-Verbindungsleitung Rumänien—Ungarn Rumänien, Ungarn 30 Ausbau der Gasspeicherkapazität am tschechischen Handelsplatz Tschechische Republik 35 Infrastruktur und Ausrüstung, die den Gasfluss in umgekehrter Richtung selbst bei kurzfristigen Lieferunterbrechungen ermöglichen Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei 80 Verbund Slowakei—Polen Slowakei, Polen 20 Verbund Ungarn—Kroatien Ungarn 20 Verbund Bulgarien—Rumänien Bulgarien, Rumänien 10 Mittelmeerraum Ausbau des französischen Gasnetzes auf der Achse Afrika—Spanien—Frankreich Frankreich 200 GALSI (Gasfernleitung Algerien—Italien) Italien 120 Gasverbund Westachse, Abschnitt Larrau Spanien 45 Nordseegebiet Fernleitung Deutschland—Belgien—Vereinigtes Königreich Belgien 35 Verbindung Frankreich—Belgien Frankreich, Belgien 200 INSGESAMT 1 440 2. Stromverbindungsleitungen Vorhaben Standort der unterstützten Vorhaben Geplanter Gemeinschaftsbeitrag (Mio. EUR) Ostsee-Verbund Estlink-2 Estland, Finnland 100 Verbindungsleitung Schweden—Baltische Staaten und Ausbau des Netzes in den Baltischen Staaten Schweden, Lettland, Litauen 175 Mittel- und Südosteuropa Halle/Saale—Schweinfurt Deutschland 100 Wien—Győr Österreich, Ungarn 20 Mittelmeerraum Ausbau der Verbindungsleitungen Portugal—Spanien Portugal 50 Verbindungsleitung Frankreich—Spanien (Baixas—Sta Llogaia) Frankreich, Spanien 225 Neues 380-kV-Wechselstrom-Unterseekabel zwischen Sizilien und dem italienischen Festland (Sorgente—Rizziconi) Italien 110 Nordseegebiet 500-MW-Verbindung Irland—Wales (Meath—Deeside) Irland, Vereinigtes Königreich 110 Stromverbund Malta—Italien Malta/Italien 20 INSGESAMT 910 3. Vorhaben für kleine Inseln Initiativen für kleine abgelegene Inseln Zypern 10 Malta 5 INSGESAMT 15 B. Offshore-Windenergie Vorhaben Kapazität Standort der unterstützten Vorhaben Geplanter Gemeinschaftsbeitrag (Mio. EUR) 1. Netzintegration der Offshore-Windenergie 1.1. Baltic — Kriegers Flak I, II, III Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden. Finanzierung dient der Absicherung von Zusatzkosten im Hinblick auf eine gemeinsame Verbundlösung. 1,5 GW Dänemark, Schweden, Deutschland, Polen 150 1.2. Nordseenetz Modulare Entwicklung eines Offshore-Netzes, Demonstration eines virtuellen Offshore-Kraftwerks und Anbindung an das bestehende Landnetzsystem 1 GW Vereinigtes Königreich, Niederlande, Deutschland, Irland, Dänemark, Belgien, Frankreich, Luxemburg 165 2. Neue Turbinen, Strukturen und Komponenten, Optimierung der Produktionskapazitäten 2.1. Borkum West II — Bard 1 — Nordsee Ost — Global Tech I Neue Generation von Turbinen mit mehreren (5-7) MW Leistung und innovativen Strukturen, in größerer Entfernung von der Küste (bis zu 100 km) in tieferen Gewässern (bis zu 40 m) gelegen 1,6 GW Deutschland 200 2.2. Aberdeen Offshore-Windpark (Europäisches Prüfzentrum) Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden — Prüfung von Turbinen für mehrere MW. Entwicklung innovativer Strukturen und eines innovativen Fundaments einschließlich Optimierung der Produktionskapazitäten für die Ausrüstung zur Offshore-Windenergieerzeugung. Ein Ausbau auf 100 MW ist denkbar. 0,25 GW Vereinigtes Königreich 40 2.3. Thornton Bank Baut auf Projekten auf, die derzeit entwickelt werden. Lehren aus dem Downvind-Projekt (kofinanziert aus dem 6. RP). Größere Version der Turbinen der Downvind-Anlage (5 MW) in tiefen Gewässern (bis zu 30 m) mit geringen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (bis zu 30 km) 90 MW Belgien 10 INSGESAMT 565 C. CO2-Abscheidung und Speicherung Name des Vorhabens/Standort Geplanter Gemeinschaftsbeitrag (Mio. EUR) Brennstoff Kapazität Abscheidungstechnik Speicherkonzept Hürth Deutschland 180 Kohle 450 MW IGCC Saline Aquifere Jänschwalde Kohle 500 MW Oxyfuel Öl/Gasfelder Eemshaven Niederlande 180 Kohle 1 200 MW IGCC Öl/Gasfelder Rotterdam Kohle 1 080 MW PC Öl/Gasfelder Rotterdam Kohle 800 MW PC Öl/Gasfelder Bełchatów Polen 180 Kohle 858 MW PC Saline Aquifere Compostella (León) Spanien 180 Kohle 500 MW Oxyfuel Saline Aquifere Kingsnorth Vereinigtes Königreich 180 Kohle 800 MW PC Öl/Gasfelder Longannet Kohle 3 390 MW PC Saline Aquifere Tilbury Kohle 1 600 MW PC Öl/Gasfelder Hatfield (Yorkshire) Kohle 900 MW IGCC Öl/Gasfelder Porto Tolle Italien 100 Kohle 660 MW PC Industrielle CO2-Abscheidung Florange Frankreich 50 Verbringung von CO2 aus einer Industrieanlage (Stahlwerk) zur unterirdischen Speicherung (saline Aquifere) INSGESAMT 1 050 ANHANG II FINANZFAZILITÄT A. Durchführung der Finanzfazilität für Vorhaben zur nachhaltigen Energienutzung 1. Geltungsbereich der Fazilität Die Finanzfazilität („Fazilität“) wird für den Aufbau von Vorhaben in den Bereichen Energieeinsparung, Energieeffizienz und erneuerbare Energien verwendet und erleichtert die Finanzierung von Investitionen lokaler, regionaler und, in ausreichend begründeten Fällen, nationaler Behörden in den genannten Bereichen. Die Fazilität wird in Einklang mit den Vorschriften über die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, durchgeführt. Die Fazilität wird für Vorhaben im Bereich nachhaltiger Energienutzung insbesondere in Städten verwendet. Dazu gehören vor allem folgende Vorhaben: a) Lösungen im Bereich erneuerbare Energien und/oder Energieeffizienz in öffentlichen und privaten Gebäuden, einschließlich solcher, die auf dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) basieren; b) Investitionen in hoch-energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK), einschließlich Mikro-KWK, und Fernwärme-/Fernkühlungsnetze, insbesondere wenn aus erneuerbaren Energiequellen gespeist; c) dezentrale erneuerbare Energiequellen im lokalen Kontext und ihre Integration in Stromnetze; d) Stromerzeugung in kleinstem Maßstab aus erneuerbaren Energiequellen; e) saubere städtische Verkehrsmittel zur Steigerung der Energieeffizienz und der Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen, mit einem Schwerpunkt auf öffentlichen Verkehrsmitteln, Elektro- bzw. Wasserstofffahrzeugen und der Verringerung von Treibhausgasemissionen, f) lokale Infrastrukturen, einschließlich effizienter Außenbeleuchtung öffentlicher Infrastrukturen wie beispielsweise Straßenbeleuchtung, Stromspeicherungslösungen, intelligenter Messsysteme und intelligenter Netze, die in vollem Umfang die Möglichkeiten der IKT nutzen; g) Technologien für Energieeffizienz und für erneuerbare Energien mit Innovationspotenzial und wirtschaftlichen Chancen, bei denen die besten verfügbaren Verfahren angewandt werden. Die Fazilität kann auch dazu genutzt werden, Anreize zu setzen, technische Unterstützung zu leisten und lokale, regionale und nationale Behörden zu sensibilisieren, um die optimale Nutzung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds sicherzustellen, besonders in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbarer Energien hinsichtlich Verbesserungen an Wohngebäuden und anderen Gebäudearten. Die Fazilität unterstützt die Fortführung solcher Vorhaben, bei denen wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit nachgewiesen wird, damit eine Rückzahlung der aus der Fazilität zugewiesenen Investitionsmittel erfolgt und öffentliche und private Investitionen angezogen werden. Die Fazilität kann demnach unter anderem Rückstellungen und Kapitalzuweisungen für Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen und andere Finanzprodukte umfassen. Zudem können bis zu 15 % der Mittel nach Artikel 21a verwendet werden, um technische Unterstützung für lokale, regionale oder nationale Behörden bei der Aufstellung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien und in der ersten Phase des Einsatzes der entsprechenden Technologie zu leisten. 2. Synergien Bei der Gewährung finanzieller oder technischer Unterstützung ist auch auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität ELENA, um Überschneidungen mit anderen Instrumenten zu vermeiden. 3. Begünstigte Begünstigte der Fazilität sind Behörden, vorzugsweise auf lokaler und regionaler Ebene, und öffentliche oder private Akteure, die im Namen dieser Behörden handeln. B. Zusammenarbeit mit Finanzintermediären 1. Auswahl und allgemeine Anforderungen, einschließlich Kosten Die Fazilität wird in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Finanzintermediären geschaffen und ist für die Beteiligung geeigneter Investoren offen. Für die Auswahl der Finanzintermediäre ist ihre nachgewiesene Fähigkeit ausschlaggebend, die Mittel so effizient und effektiv wie möglich im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Vorschriften und Kriterien zu nutzen. Die Kommission stellt sicher, dass die gesamten Gemeinkosten für Schaffung und Durchführung der Fazilität, einschließlich der von den Finanzintermediären in Rechnung gestellten Managementkosten und sonstigen förderfähigen Kosten so gering wie möglich gehalten werden, entsprechend der bewährten Praxis bei vergleichbaren Instrumenten und unter Wahrung des erforderlichen Qualitätsniveaus der Fazilität. Der Beitrag der Union zu der Fazilität wird von der Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 53 und 54 der Haushaltsordnung ausgeführt. Die Finanzintermediäre beachten die einschlägigen Anforderungen an die Delegation bezüglich Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, insbesondere im Hinblick auf Beschaffungsvorschriften, interne Kontrolle, Rechnungslegung und unabhängige Prüfungen. Den Finanzintermediären werden lediglich für Managementkosten oder für die Kosten von Einrichtung und Durchführung der Fazilität Mittel zur Verfügung gestellt. Die Einzelbestimmungen und Bedingungen in Bezug auf die Einrichtung und den Tätigkeitsrahmen der Fazilität, einschließlich Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzintermediären festgelegt. 2. Verfügbarkeit von Informationen Die Fazilität stellt sämtliche für Interessierte relevanten Informationen über die Verwaltung des Programms online zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Antragsverfahren, Informationen über bewährte Praxis und eine Übersicht der Projekte und Berichte. C. Bedingungen für die Gewährung von Mitteln sowie Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien 1. Anwendungsbereich der Finanzierung Gemäß diesem Anhang dient die Fazilität ausschließlich der Finanzierung a) von Investitionsvorhaben, die einen raschen, messbaren und erheblichen Nutzen für die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben, und b) von technischer Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz. 2. Zu berücksichtigende Faktoren Bei der Auswahl der Vorhaben ist besonders auf die geografische Ausgewogenheit zu achten. Bei der Finanzierung der Investitionsvorhaben ist gebührend auf eine starke Hebelwirkung zwischen der Gesamtinvestition und den Mitteln der Union zu achten, um umfangreiche Investitionen in der Union zu erreichen. Die Hebelwirkung kann jedoch bei den einzelnen Investitionsvorhaben unterschiedlich ausfallen, je nach Faktoren wie der tatsächlichen Größe und der Art eines Vorhabens und nach den Verhältnissen vor Ort, zu denen die Größe und das finanzielle Potenzial des Begünstigten zu rechnen ist. 3. Bedingungen für den Zugang von Behörden zu Finanzmitteln im Rahmen der Fazilität Behörden, die Mittel für Investitionsvorhaben oder technische Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) sie haben sich politisch verpflichtet oder sind im Begriff, sich politisch zu verpflichten, die Klimaänderung zu bekämpfen, gegebenenfalls mit konkreten Zielen, z. B. für die Steigerung der Energieeffizienz und/oder den Einsatz erneuerbarer Energiequellen; b) sie arbeiten entweder auf die Aufstellung von Mehrjahresstrategien zur Eindämmung des Klimawandels und gegebenenfalls zur Erreichung derer Ziele hin oder beteiligen sich auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene an einer Mehrjahresstrategie zur Eindämmung des Klimawandels; c) sie übernehmen vor der Öffentlichkeit die Verantwortung für Fortschritte bei ihrer Gesamtstrategie. 4. Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, müssen folgende Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllen: a) Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts, b) Solidität und Wirtschaftlichkeit der Finanzierung hinsichtlich der gesamten Investitionsphase der Maßnahme, c) geografische Ausgewogenheit aller unter diese Verordnung fallender Vorhaben, d) Vorhabensfortschritt, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben und so bald wie möglich erhebliche Investitionsaufwendungen auslösen, e) Ausmaß, in dem der fehlende Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert, f) Ausmaß, in dem die Finanzierung aus der Fazilität die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln werden, g) quantifizierte sozioökonomische Auswirkungen, h) quantifizierte Auswirkungen auf die Umwelt. 5. Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Vorhaben für technische Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden Vorhaben zur technischen Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, erfüllen die in Ziffer 4 Buchstaben a, c, e, f und g genannten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION Die Kommission hebt hervor, dass Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen sowohl aus ökologischer Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit Hauptprioritäten der Energiepolitik der EU sind. Die Verordnung wird zu diesen Prioritäten beitragen, da sie substanzielle Unterstützung für Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie vorsieht. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf die weiteren neuen Initiativen zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen hin, die von der Kommission insbesondere in ihrem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 2008 gebilligten Europäischen Konjunkturprogramm vorgeschlagen werden. Hierzu gehören: Eine Änderung der EFRE-Verordnung dahin gehend, dass in allen Mitgliedstaaten Investitionen in Höhe von bis zu 8 Mrd. EUR in die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energien im Wohnungsbau möglich sind. Eine öffentlich-private Partnerschaft für eine „Europäische Initiative für energieeffiziente Gebäude“ zur Förderung umweltfreundlicher Technologien und der Entwicklung energieeffizienter Systeme und Materialien für neue und renovierte Gebäude. Der geschätzte Mittelbedarf für diese Maßnahme beläuft sich auf 1 Mrd. EUR; davon würden 500 Mio. EUR aus dem derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm der EG für den Zeitraum 2010 bis 2013 und 500 Mio. EUR von der Industrie bereitgestellt. Die von EG und EIB ausgearbeitete „EU-Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft“. Sie soll die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz und in Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie in Städten ermöglichen. Die Kommission finanziert eine Fazilität für technische Hilfe aus dem Programm „Intelligente Energie — Europa“ (jährliche Mittelzuteilung von 15 Mio. EUR für 2009). Diese von der EIB verwaltete Fazilität wird den Zugang zu EIB-Darlehen erleichtern, die eine beträchtliche Hebelwirkung erzeugen. Die Schaffung eines marktorientierten Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur — genannt „Fonds Marguerite“ — durch die institutionellen Anleger der EU unter Federführung der EIB. Dieser Fonds wird Investitionen in den Bereichen Energie und Klimawandel tätigen (TEN-E, nachhaltige Energieerzeugung, erneuerbare Energie, neue Technologien, Investitionen in Energieeffizienz, Versorgungssicherheit und Infrastruktur im Umweltbereich). Die Kommission unterstützt diese Initiative. Ferner wird die Kommission vor Ende November 2009 die Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz vorlegen, wie dies vom Europäischen Rat (Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2009) und vom Parlament (Entschließung des EP P6_TA(2009)0064) gefordert wird. Unter Fachleuten besteht Einvernehmen darüber, dass die Energieeffizienz die derzeit kostengünstigste Möglichkeit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen darstellt. Die Kommission wird bis November 2009 eine detaillierte Analyse der Hemmnisse vorlegen, die höheren Investitionen in Energieeffizienz entgegenstehen. Sie wird insbesondere prüfen, ob höhere finanzielle Anreize in Form von zinsverbilligten Darlehen und/oder Zuschüssen erforderlich sind und wie europäische Haushaltsmittel zu diesem Zweck genutzt werden könnten, und gegebenenfalls wird die Kommission unter anderem zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Energieeffizienz in das neue EU-Instrument für Energieversorgungssicherheit und -infrastruktur aufnehmen, das 2010 vorgelegt werden soll. Bei der Überprüfung des Aktionsplans für Energieeffizienz wird die Kommission der nachbarschaftlichen Dimension der Energieeffizienz besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird prüfen, wie sie Nachbarstaaten finanzielle und ordnungspolitische Anreize bieten kann, damit diese stärker in Energieeffizienz investieren. Sollte die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung 2010 über die Durchführung der Verordnung gemäß deren Artikel 28 feststellen, dass es nicht möglich sein wird, bis Ende 2010 einen Teil der Mittel zu binden, die für die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Projekte vorgesehen sind, so wird die Kommission gegebenenfalls in geografisch ausgewogener Weise eine Änderung der Verordnung vorschlagen, welche zusätzlich zu den genannten Initiativen die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ermöglicht, einschließlich Förderfähigkeitskriterien, die mit denen vergleichbar sind, die für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben gelten. Erklärung Portugals Portugal stimmt für die Verordnung, vertritt jedoch die Auffassung, dass bei einer Überarbeitung des Programms im Rahmen von Artikel 28 die Einbeziehung von Vorhaben in den Bereichen Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz insbesondere auf dem Gebiet der Mikrogenerierung sowie der intelligenten Netze und Messsysteme, die zur Erreichung der in Artikel 4 Buchstaben a und b der Verordnung festgelegten Ziele beitragen, in Betracht gezogen werden muss.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.