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Gemäß den Artikeln 103n und 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u derselben Verordnung unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren. Während die Artikel 87 und 89 EG-Vertrag für die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse und den Handel damit gelten, gilt Artikel 88 EG-Vertrag nicht für Zahlungen gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit derselben Verordnung tätigen. Da somit eine Mitteilung der staatlichen Beihilfe in der Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen nicht erforderlich ist, ist eine vereinfachte Mitteilung vorzusehen, um kontrollieren zu können, ob solche Zahlungen den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen entsprechen.
Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags nicht für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten gemäß der…
In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 37a eingefügt: Mitteilung über die staatliche Beihilfe (1) Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3…
Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für…
Es sollte klargestellt werden, dass alle Elemente staatlicher Beihilfe, die in die in dieser Verordnung genannten nationalen Stützungsprogramme aufgenommen…
Damit die Kommission ihre Pflichten zur Überwachung der Beihilfen erfüllen kann, benötigt sie genaue Angaben der Mitgliedstaaten über Art und Höhe der von ihnen…
Abweichend von Artikel 180 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.