Erwägungsgrund 1 32009R0708
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben übermittelt die Verbindungsstelle der Kommission ab dem Rechnungsjahr 2005 die Betriebsbogen spätestens 12 Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahrs.