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Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern getätigte Makrelenfänge ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, verschärfte Kontrollvorschriften für solche Schiffe vorzusehen. In Anbetracht der Verteilung des Makrelenbestands, der vor allem in den Gewässern des Vereinigten Königreichs vorkommt, empfiehlt es sich, dass Drittlandschiffe ihre Berichte an das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs in Edinburgh übermitteln.
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in EU-Gewässern getätigte Fänge von Blauem Wittling und Makrele ordnungsgemäß erfasst werden, ist es…
Um sicherzustellen, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, müssen die Kontrollvorschriften…
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die…
Folgende Nummer 19a wird eingefügt: „19a. Bedingungen für Drittlandsschiffe, die in EG-Gewässern Makrelenfischerei betreiben Folgende Bestimmungen gelten für…
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die…
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.