Art. 65 32017R2107
Mitgliedstaaten, die Fischereifahrzeugen von Drittländern, die ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, die bisher weder in einem Hafen angelandet noch umgeladen wurden, Zugang zu ihren Häfen gewähren wollen, bezeichnen
die Häfen, für die die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;
eine Kontaktstelle zur vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
eine Kontaktstelle zur Übermittlung von Hafeninspektionsberichten gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Häfen und Kontaktstellen mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das ICCAT-Sekretariat weiter.