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TEIL I Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling fischen wollen a) Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die EU-Gewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden Fischereiüberwachungszentren: i) UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder telefonisch (Tel. + 44 1312719700) oder ii) Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder telefonisch (Tel. + 353 872365998). Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in die EU-Gewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt. Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen. b) Schiffe, die ohne Fang an Bord in die EU-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit. c) Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EU-Gewässer verlässt oder in einen EU-Hafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden. Die Schiffe dürfen die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen: A. ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa B. ICES-Rechteck 46 E6 im Gebiet IVa C. ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E8 oder 50 E8 im Gebiet IVa. Der Schiffskapitän macht dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Buchstabe a Punkt i. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben. Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän aufbewahrt, bis das Schiff die EU-Gewässer verlässt. Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen. TEIL II Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern auf Makrele fischen wollen a) Die Schiffe dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Solche Schiffe dürfen in die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete einfahren: ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa ICES-Rechteck 50 F1 im Gebiet IVa ICES-Rechteck 46 F1 im Gebiet IVa. Bei der Einfahrt in EU-Gewässer unterrichtet der Kapitän mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder telefonisch (Tel. + 44 1312719700). In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das Kontrollgebiet, durch das das Schiff in die EU-Gewässer einlaufen will, anzugeben. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt. b) Schiffe, die ohne Fang an Bord in die EU-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit. c) Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EU-Gewässer verlässt oder in einen EU-Hafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden. Die Schiffe dürfen die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der Kontrollgebiete verlassen. Bei Verlassen der EU-Gewässer erstattet der Schiffskapitän dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens zwei Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder Telefon Mitteilung gemäß Buchstabe a. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben. Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän aufbewahrt, bis das Schiff die EU-Gewässer verlässt.
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Hafen…
Die Schiffe dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Die Schiffe dürfen…
(3) Fakultativ für das übernehmende Schiff. 2. Form der Mitteilung Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten…
1. Der Europäischen Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln: 1.1. Zu Beginn jeder Fangreise in EU-Gewässern übermittelt das…
(3) Fakultativ für das übernehmende Schiff. 2. Form der Mitteilung Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten…
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder müssen nicht ausgefüllt werden, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs in der EU eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.