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Mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ist eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands eingeführt worden, mit der den Mitgliedstaaten jährlich Fangmöglichkeiten ausgedrückt als Fischereiaufwand zugeteilt werden. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde.
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auf der Grundlage der von…
Spanien hat Angaben über die Kabeljaufänge durch eine Gruppe von Fischereifahrzeugen übermittelt, die im Westen Schottlands mit Grundschleppnetzen hauptsächlich…
Schweden hat Angaben über die Kabeljaufänge durch eine Gruppe von Fischereifahrzeugen übermittelt, die im Skagerrak und Kattegat mit einem Selektionsgitter…
Folgende Gruppen von Fischereifahrzeugen werden von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen:
Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2010 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der…
In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind die Vorschriften zur Steuerung des Fischereiaufwands im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.