Erwägungsgrund 7 32019R1022
Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Gemäß diesen Bestimmungen sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Sicherheitsmechanismen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge enthalten.