Erwägungsgrund 3 32010R0237
In den Informationen der Mitgliedstaaten bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte eine Gruppe von Fischereifahrzeugen genannt werden, die eindeutig von den anderen Fischereifahrzeugen in der betreffenden Aufwandsgruppe unterschieden werden kann, und die besondere Tätigkeit oder die technischen Merkmale dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen, auf die ihre Kabeljaufänge von höchstens 1,5 % ihrer Gesamtfänge zurückzuführen sind.