Erwägungsgrund 4 32009R0757
Um zu vermeiden, dass der Name der Ausgabestelle auf den kürzlich ausgestellten Echtheitszeugnissen nicht mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 aufgeführten Namen übereinstimmt, sollte die Änderung der Verordnung mit Wirkung vom 15. Juni 2009, dem Zeitpunkt, zu dem Kroatien der Kommission den Namen der neuen Ausgabestelle mitgeteilt hat, gelten.