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Anders als bei Lebensmitteln gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt Wasser nicht unter die Definition von Futtermitteln. Da Wasser außerdem nicht zum Zweck der Tierernährung vermarktet wird, sollte die vorliegende Verordnung keine Bedingungen für die Verwendung von Wasser in der Tierernährung enthalten. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch für Futtermittel gelten, die in Wasser dargereicht werden. Die Verwendung von Wasser durch Futtermittelunternehmen fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene , die bestimmt, dass sauberes Wasser verwendet werden muss, wenn dies zur Vermeidung einer Kontamination notwendig ist, die sich als gefährlich erweisen kann, und dass zur Futtermittelherstellung verwendetes Wasser von angemessener Qualität sein muss.
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Wasser, das entweder unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. Sie gilt…
Die Zuständigkeiten der Futtermittelunternehmer, die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegt sind, sollten…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie…
Im Interesse der Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli…
Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung enthält spezifische…
Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.