Art. 15 32016D1351
Will der Bedienstete auf Zeit eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Agentur übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 17 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Bediensteten auf Zeit beeinträchtigen kann oder mit den Interessen der Agentur nicht vereinbar ist.
Der Bedienstete auf Zeit muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfüllt sind.