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Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Präsidenten des Amts die Prüfungsrichtlinien fest. Das Datum der Prüfungsrichtlinien und das betreffende Taxon werden in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht.
Solange der Verwaltungsrat keine Prüfungsrichtlinien erlassen hat, kann der Präsident des Amts vorläufige Prüfungsrichtlinien festlegen. Diese treten an dem Tag außer Kraft, an dem der Verwaltungsrat die Prüfungsrichtlinien erlässt. Von etwaigen Abweichungen zwischen den vorläufigen Prüfungsrichtlinien des Präsidenten des Amts und denen des Verwaltungsrats bleibt eine technische Prüfung, die vor Erlass der Prüfungsrichtlinien durch den Verwaltungsrat begonnen hat, unberührt. Der Verwaltungsrat kann anders entscheiden, wenn die Umstände dies erfordern.
In Ermangelung eines Erlasses der Prüfungsrichtlinien des Amtes durch den Verwaltungsrat oder ihrer vorläufigen Festlegung durch den Präsidenten des Amtes gemäß Absatz 2 gelten die Richtlinien für die einzelnen Gattungen und Arten des UPOV. In Ermangelung solcher Richtlinien können nationale Leitlinien, die von einer mit der technischen Prüfung einer Pflanzensorte beauftragten zuständigen Behörde ausgearbeitet wurden, verwendet werden, sofern der Präsident des Amtes einer solchen Verwendung zustimmt. Die zuständige Behörde legt diese Leitlinien dem Amt vor, das sie auf seiner Website veröffentlicht.
Erlässt der Verwaltungsrat Prüfungsrichtlinien, so ist darin eine Ermächtigung des Präsidenten des Amts vorzusehen, zusätzliche Merkmale einer Sorte und ihre…
Die technische Prüfung wird in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom Amt gegebenen Weisungen durchgeführt.
Nähere Durchführungsbestimmungen zu den amtlichen Prüfungen gemäß dieser Richtlinie können nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt werden.
Absatz 2 gilt entsprechend für das Material der Sorte, das der Antragsteller dem Prüfungsamt zur Verfügung gestellt hat. Das Amt kann Leitlinien für den Einsatz…
Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.