Art. 23 32009R0874
Ermächtigung des Präsidenten des Amts
(1)
Erlässt der Verwaltungsrat Prüfungsrichtlinien, so ist darin eine Ermächtigung des Präsidenten des Amts vorzusehen, zusätzliche Merkmale einer Sorte und ihre Ausprägungen in die Prüfungsrichtlinien aufzunehmen.
(2)
Macht der Präsident des Amts von der in Absatz 1 genannten Ermächtigung Gebrauch, so gilt Artikel 22 Absatz 2 entsprechend.