Art. 87 32009R0874
Amtsblatt
(1)
Die vom Amt mindestens alle zwei Monate herauszugebende Veröffentlichung nach Artikel 89 der Grundverordnung erhält die Bezeichnung Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts , nachstehend Amtsblatt genannt.
(2)
Das Amtsblatt enthält auch die nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 78 Absatz 2 sowie Artikel 79 in die Register eingetragenen Angaben.
(3)
Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form das Amtsblatt veröffentlicht wird.