Art. 34 32009R0874
Technische Nachprüfung
Unbeschadet von Artikel 87 Absatz 4 der Grundverordnung wird eine technische Nachprüfung der geschützten Sorte nach Maßgabe der bei Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ordnungsgemäß angewandten Prüfungsrichtlinien durchgeführt. Die Artikel 22 und 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung gelten für das Amt, das Prüfungsamt und den Inhaber entsprechend.